Slowenien-Vignette 22.06.2010
Vignetten-Preise - Mautpflichtige Straßen - Kaufmöglichkeiten
Vignettenpreise
Für Fahrzeuge bis 3,5 t hzGG besteht auf Autobahnen und Schnellstraßen in Slowenien (mit Ausnahme des Karawankentunnels) Vignettenpflicht.
| Motorräder | Kfz bis 3,5 t hz GG |
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Gilt an 7 aufeinanderfolgenden |
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Gilt 6 Monate ab dem Kauftag |
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Gilt 1 Monat ab dem Kauftag |
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Gilt ab 1. Dezember des |
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Für alle anderen Fahrzeuge (inkl. Wohnmobile) über 3,5 t hzGG ist das bisherige Mautsystem (Kategorie III und Kategorie IV) gültig. Siehe Mautgebühren Slowenien (Seite 42).
Mautpflichtige Straßen in Slowenien
Alle Autobahnen und Schnellstraßen sind mautpflichtig.
Autobahnen (grün gekennzeichnet)
- A1 zwischen Grenzübergang Spielfeld/Šentilj und Koper (Srmin)
(inklusive Kreisverkehr Pesnica bei der Abfahrt Maribor, siehe Mautfallen) - A2 zwischen Hrušica und Obrežje
- A3 zwischen Divaèa (Gabrk) und Fernetièi
- A5 zwischen Maribor (Dragučova) und Pince
Schnellstraßen (blau gekennzeichnet)
- H2 zwischen Pesnica und Maribor bzw. durch Maribor durch
- H3 Ljubljana-Umfahrungsstraße
- H4 zwischen Podnanos und Vrtojba
- H5 zwischen Škofije und Koper (Škocjan)
Kaufmöglichkeiten
Die Vignette ist in allen Dienststellen des ARBÖ erhältlich. In Slowenien ist die Vignette unter anderem bei Tankstellen, dem nationalen Autofahrerklub AMZS sowie bei Postämtern erhältlich.
Strafen bei Nicht-Einhaltung
- 300 - 800 Euro Strafe
- Bis zu 6 Monate Entzug der Dokumente bei Nicht-Zahlen
Die Geldstrafen sind saftig: zwischen 300 und 800 Euro muss man in Slowenien berappen, sobald man ohne Maut-Vignette erwischt wird. (Im Vergleich dazu: In Österreichs zahlt man für eine Ersatzmaut 120 Euro.)
Wer innerhalb von acht Tagen bar bezahlen kann, zahlt unter Umständen nur die Hälfte, das liegt im Ermessen der Behörden. Wer nicht bar bezahlt, muss mit Strafen ab 300 Euro rechnen.
Wer die Strafe nicht an Ort und Stelle begleicht, dem werden Führerschein, Zulassungsschein und Reisepass abgenommen. Die örtlichen Behörden in Slowenien behalten die Dokumente solange, bis die Strafe beglichen ist. Bis zu sechs Monaten kann der Entzug der Dokumente dauern und auf Beschluss der Behörden sogar noch um weitere sechs Monate verlängert werden.
Der ARBÖ hat diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten um Verständnis, dass für Richtigkeit und Vollständigkeit dennoch keine Gewähr übernommen werden kann.



