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Wo in der EU grenzüberschreitend Verkehrsstrafen eingetrieben werden 22.06.2010

Viele EU-Staaten sind noch säumig.


Seit 1. März 2008 müssen Österreicherinnen und Österreicher damit rechnen, dass die in einem EU-Staat begangene Verkehrsübertretung von den österreichischen Behörden daheim kassiert wird. Für die Vollstreckung von Verkehrstrafen ab 70 Euro, welche im EU-Ausland verhängt wurden, ist aber Grundvoraussetzung, dass das Land, indem die Verkehrsübertretung stattgefunden hat und das Land, in dem der Wohnort des Fahrers liegt, die gesetzlichen Möglichkeiten zur zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen geschaffen haben. Viele EU-Staaten sind hier noch säumig.  

Die Länder  

Folgende Staaten haben den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt:


  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Lettland
  • Litauen
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Rumänien
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern


Alle anderen EU-Staaten (einschließlich Deutschland und Italien) sind noch nicht dabei.  

Sonderfall Deutschland
 

Besonderes gilt jedoch bei Verkehrsübertretungen, die in Deutschland begangen wurden: Deutschland unterhält mit Österreich schon seit Jahren ein Gegenseitigkeitsabkommen, das die Eintreibung von Verkehrsstrafen ab einer Geldstrafe von 25 Euro ermöglicht.  

Bevor eine Verkehrsstrafe vollstreckt wird  

Vor der Vollstreckung einer Verkehrsstrafe auf Grund einer in einem anderen EU-Staat begangenen Verkehrsübertretung, müssen die österreichischen Behörden den Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu äußern. Unzulässig wäre die Vollstreckung der Verkehrstrafe etwa, wenn die im Rahmenbeschluss vorgesehene Bescheinigung der ausländischen Behörde nicht vorliegt, wenn die Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder die Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht verjährt ist.  

Ausländische Behörden haben jedoch auch die Möglichkeit, unabhängig von Vollstreckungsvereinbarungen einen nicht bezahlten Strafbetrag in Österreich einzufordern. Das bedeutet, die ausländische Behörde wendet sich zuerst an den "Täter" im Heimatstaat - erst wenn dieser nicht freiwillig zahlt, werden die Behörden im Heimatstaat eingeschaltet.